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§ 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

Kurz erklärt

§ 203 BGB bestimmt: Verhandeln Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände, ist die Verjährung gehemmt, bis einer der beiden die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende dieser Hemmung ein. Während der Verhandlungen läuft die Verjährungsfrist somit nicht weiter, sodass dem Gläubiger nach deren Beendigung noch mindestens drei Monate verbleiben, bevor der Anspruch verjährt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Rechtsprechung zu § 203 BGB

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2025-04-10

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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