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§ 207 BGB – Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

(1)Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen 1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.dem Kind und
a)seinen Eltern oderb)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteilsbis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3.dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4.dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5.dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2)§ 208 bleibt unberührt.

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Rechtsprechung zu § 207 BGB

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2024-03-21

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