§ 207 BGB – Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
(1)Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen 1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.dem Kind und
a)seinen Eltern oderb)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteilsbis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3.dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4.dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5.dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2)§ 208 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 207 BGB
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2026-03-11
2024-03-21
2020-12-17
2019-06-26
2018-06-20
2018-01-31
2018-01-31
2016-04-05
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 203Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 204aHemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten…
- § 205Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
- § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
- § 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
- § 209Wirkung der Hemmung
- § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
- § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen
- § 212Neubeginn der Verjährung
- § 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen