§ 205 BGB – Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
Rechtsprechung zu § 205 BGB
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2025-04-10
2025-03-12
2024-03-15
2024-01-09
2023-10-18
2021-03-04
2019-11-13
2019-06-18
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 203Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 204aHemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten…
- § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
- § 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
- § 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
- § 209Wirkung der Hemmung
- § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
- § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen
- § 212Neubeginn der Verjährung
- § 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen