§ 210 BGB – Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
(1)Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
Rechtsprechung zu § 210 BGB
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2021-06-24
2020-06-16
2018-01-31
2016-11-02
2015-04-30
2013-12-17
2013-12-17
2013-12-17
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 124Anfechtungsfrist
- § 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 563Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 724Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 728bNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 802Zahlungssperre
- § 939Hemmung der Ersitzung
- § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- § 1317Antragsfrist
- § 1600bAnfechtungsfristen
- § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
- § 1825Einwilligungsvorbehalt
- § 1944Ausschlagungsfrist
- § 1954Anfechtungsfrist
- § 1997Hemmung des Fristablaufs
- § 2082Anfechtungsfrist
- § 2283Anfechtungsfrist
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 203Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 204aHemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten…
- § 205Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
- § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
- § 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
- § 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
- § 209Wirkung der Hemmung
- § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen
- § 212Neubeginn der Verjährung
- § 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen