§ 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Kurz erklärt
Die Vorschrift zählt verschiedene Handlungen der Rechtsverfolgung auf, durch die die Verjährung eines Anspruchs gehemmt wird, etwa Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids, Anmeldung im Insolvenzverfahren, Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens oder Veranlassung der Bekanntgabe eines erstmaligen Antrags auf Prozesskostenhilfe. Die Hemmung endet sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren in Stillstand, weil die Parteien es nicht betreiben, tritt an die Stelle der Beendigung die letzte Verfahrenshandlung; die Hemmung beginnt erneut, wenn eine Partei das Verfahren weiter betreibt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 204 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
- § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
- § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Verweise auf diese Vorschrift
- § 204aHemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten…
- § 728bNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 739Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
- § 939Hemmung der Ersitzung
- § 1600bAnfechtungsfristen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 203Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204aHemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten…
- § 205Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
- § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
- § 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
- § 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
- § 209Wirkung der Hemmung
- § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
- § 211Ablaufhemmung in Nachlassfällen
- § 212Neubeginn der Verjährung
- § 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen