§ 211 BGB – Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 – Verjährung › Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Rechtsprechung zu § 211 BGB
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2024-09-19
2022-06-29
2022-06-22
2020-05-20
2015-10-29
2015-10-28
2015-03-26
2014-10-14
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 124Anfechtungsfrist
- § 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 728bNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 802Zahlungssperre
- § 939Hemmung der Ersitzung
- § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- § 1954Anfechtungsfrist
- § 2082Anfechtungsfrist
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 203Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 204aHemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten…
- § 205Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
- § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
- § 207Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
- § 208Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
- § 209Wirkung der Hemmung
- § 210Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
- § 212Neubeginn der Verjährung
- § 213Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen