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§ 10 StGB – Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt – Das Strafgesetz › Erster Titel – Geltungsbereich

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

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Rechtsprechung zu § 10 StGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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