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§ 7 StGB – Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt – Das Strafgesetz › Erster Titel – Geltungsbereich

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, wann deutsches Strafrecht für Auslandstaten gilt. Nach Absatz 1 gilt es für Taten gegen einen Deutschen im Ausland, wenn die Tat am Tatort strafbar ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Nach Absatz 2 gilt es unter denselben Voraussetzungen für sonstige Auslandstaten, wenn der Täter zur Tatzeit Deutscher war oder es danach wurde, oder wenn er Ausländer war, im Inland betroffen wird und trotz nach der Art der Tat zulässiger Auslieferung nicht ausgeliefert wird, weil kein rechtzeitiges Ersuchen gestellt oder dieses abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2)Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
1.zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

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Rechtsprechung zu § 7 StGB

79
2026-01-07
2025-12-17
2025-11-04
2025-03-05

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.