§ 7 StGB – Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt – Das Strafgesetz › Erster Titel – Geltungsbereich
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, wann deutsches Strafrecht für Auslandstaten gilt. Nach Absatz 1 gilt es für Taten gegen einen Deutschen im Ausland, wenn die Tat am Tatort strafbar ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Nach Absatz 2 gilt es unter denselben Voraussetzungen für sonstige Auslandstaten, wenn der Täter zur Tatzeit Deutscher war oder es danach wurde, oder wenn er Ausländer war, im Inland betroffen wird und trotz nach der Art der Tat zulässiger Auslieferung nicht ausgeliefert wird, weil kein rechtzeitiges Ersuchen gestellt oder dieses abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 7 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Keine Strafe ohne Gesetz
- § 2Zeitliche Geltung
- § 3Geltung für Inlandstaten
- § 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 6Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 8Zeit der Tat
- § 9Ort der Tat
- § 10Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende