§ 2 StGB – Zeitliche Geltung
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt – Das Strafgesetz › Erster Titel – Geltungsbereich
Kurz erklärt
§ 2 StGB legt fest, dass sich Strafe und Nebenfolgen nach dem zur Tatzeit geltenden Gesetz richten. Ändert sich das Strafgesetz während der Tatbegehung, gilt das bei Beendigung der Tat geltende Recht. Wird das Gesetz danach, aber vor der gerichtlichen Entscheidung geändert, ist das mildeste Gesetz anzuwenden. Zeitlich befristete Gesetze gelten für während ihrer Geltung begangene Taten auch nach ihrem Außerkrafttreten weiter, sofern kein Gesetz etwas anderes bestimmt. Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten diese Regeln entsprechend. Über Maßregeln der Besserung und Sicherung entscheidet das zur Zeit der Entscheidung geltende Gesetz, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 2 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 68eBeendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
- § 78bRuhen
- § 86aVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- § 310Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Keine Strafe ohne Gesetz
- § 3Geltung für Inlandstaten
- § 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 6Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 7Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
- § 8Zeit der Tat
- § 9Ort der Tat
- § 10Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende