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§ 2 StGB – Zeitliche Geltung

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt – Das Strafgesetz › Erster Titel – Geltungsbereich

Kurz erklärt

§ 2 StGB legt fest, dass sich Strafe und Nebenfolgen nach dem zur Tatzeit geltenden Gesetz richten. Ändert sich das Strafgesetz während der Tatbegehung, gilt das bei Beendigung der Tat geltende Recht. Wird das Gesetz danach, aber vor der gerichtlichen Entscheidung geändert, ist das mildeste Gesetz anzuwenden. Zeitlich befristete Gesetze gelten für während ihrer Geltung begangene Taten auch nach ihrem Außerkrafttreten weiter, sofern kein Gesetz etwas anderes bestimmt. Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten diese Regeln entsprechend. Über Maßregeln der Besserung und Sicherung entscheidet das zur Zeit der Entscheidung geltende Gesetz, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2)Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3)Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4)Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5)Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6)Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

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Rechtsprechung zu § 2 StGB

815
2026-04-22

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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