§ 9 StGB – Ort der Tat
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt – Das Strafgesetz › Erster Titel – Geltungsbereich
(1)Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2)Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
Rechtsprechung zu § 9 StGB
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2025-12-10
2025-11-04
2025-11-04
2024-09-11
2024-07-17
2023-07-05
2022-11-24
2021-10-07
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Keine Strafe ohne Gesetz
- § 2Zeitliche Geltung
- § 3Geltung für Inlandstaten
- § 4Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 6Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
- § 7Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
- § 8Zeit der Tat
- § 10Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende