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§ 125a StGB – Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.eine Schußwaffe bei sich führt,
2.eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
4.plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

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Rechtsprechung zu § 125a StGB

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2019-03-29

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