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§ 132 StGB – Amtsanmaßung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu § 132 StGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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