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Europaius

§ 129b StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Kurz erklärt

Die Vorschrift erweitert die §§ 129 und 129a auf Vereinigungen im Ausland. Bei Vereinigungen außerhalb der EU gilt dies nur, wenn die Tat durch eine Tätigkeit im Inland begangen wird oder Täter beziehungsweise Opfer Deutsche sind oder sich im Inland befinden, und nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die auch allgemein für künftige Taten gegenüber einer bestimmten Vereinigung erteilt werden kann. Das Ministerium berücksichtigt dabei, ob die Bestrebungen gegen die Menschenwürde achtende staatliche Ordnung oder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet und als verwerflich anzusehen sind. In den Fällen der §§ 129 und 129a, auch in Verbindung mit Absatz 1, ist zudem § 74a anzuwenden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2)In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 129b StGB

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2025-12-10
2025-11-04
2025-10-30
2025-09-17
2025-09-10

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