§ 129b StGB – Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Kurz erklärt
Die Vorschrift erweitert die §§ 129 und 129a auf Vereinigungen im Ausland. Bei Vereinigungen außerhalb der EU gilt dies nur, wenn die Tat durch eine Tätigkeit im Inland begangen wird oder Täter beziehungsweise Opfer Deutsche sind oder sich im Inland befinden, und nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die auch allgemein für künftige Taten gegenüber einer bestimmten Vereinigung erteilt werden kann. Das Ministerium berücksichtigt dabei, ob die Bestrebungen gegen die Menschenwürde achtende staatliche Ordnung oder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet und als verwerflich anzusehen sind. In den Fällen der §§ 129 und 129a, auch in Verbindung mit Absatz 1, ist zudem § 74a anzuwenden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 129b StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 129Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
Verweise auf diese Vorschrift
- § 66Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- § 68bWeisungen
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 89bAufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 123Hausfriedensbruch
- § 124Schwerer Hausfriedensbruch
- § 125Landfriedensbruch
- § 125aBesonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 126aGefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 128Bildung bewaffneter Gruppen
- § 129Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 130Volksverhetzung
- § 130aAnleitung zu Straftaten
- § 131Gewaltdarstellung
- § 132Amtsanmaßung
- § 132aMißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
- § 133Verwahrungsbruch
- § 134Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
- § 135
- § 136Verstrickungsbruch; Siegelbruch
- § 137
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten