§ 129 StGB – Bildung krimineller Vereinigungen
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Kurz erklärt
Die Vorschrift stellt die Gründung und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung unter Strafe, deren Zweck oder Tätigkeit auf Straftaten mit Höchststrafe von mindestens zwei Jahren gerichtet ist; Unterstützer und Werber werden milder bestraft. Eine Vereinigung ist ein auf Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen mit gemeinsamem Interesse. Ausnahmen gelten für nicht verbotene Parteien, bei untergeordneter Bedeutung der Straftaten und bei Bezug zu §§84-87. Der Gründungsversuch ist strafbar. Rädelsführer trifft eine Strafschärfung, ebenso bestimmte schwere Zielstraftaten. Bei geringer Schuld kann Strafe entfallen; wer die Vereinigung verhindert oder rechtzeitig Behörden informiert, bleibt straffrei, wenn das Ziel erreicht wird.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 129 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 49Besondere gesetzliche Milderungsgründe
- § 84Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- § 87Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
Verweise auf diese Vorschrift
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 123Hausfriedensbruch
- § 124Schwerer Hausfriedensbruch
- § 125Landfriedensbruch
- § 125aBesonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 126aGefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 128Bildung bewaffneter Gruppen
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 130Volksverhetzung
- § 130aAnleitung zu Straftaten
- § 131Gewaltdarstellung
- § 132Amtsanmaßung
- § 132aMißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
- § 133Verwahrungsbruch
- § 134Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
- § 135
- § 136Verstrickungsbruch; Siegelbruch
- § 137