§ 130 StGB – Volksverhetzung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Kurz erklärt
Die Vorschrift stellt Volksverhetzung unter Strafe: Wer geeignet den öffentlichen Frieden zu stören gegen nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppen, Bevölkerungsteile oder Einzelne wegen ihrer Zugehörigkeit zum Hass aufstachelt, zu Gewalt oder Willkür auffordert oder ihre Menschenwürde durch Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. Erfasst werden zudem das Verbreiten entsprechender Inhalte, das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft sowie von Völkerstraftaten, jeweils mit eigenen Strafrahmen bis zu drei oder fünf Jahren oder Geldstrafe. In bestimmten Fällen ist der Versuch strafbar.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 130 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 11Personen- und Sachbegriffe
- § 86Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Verweise auf diese Vorschrift
- § 5Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 123Hausfriedensbruch
- § 124Schwerer Hausfriedensbruch
- § 125Landfriedensbruch
- § 125aBesonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 126aGefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 128Bildung bewaffneter Gruppen
- § 129Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 130aAnleitung zu Straftaten
- § 131Gewaltdarstellung
- § 132Amtsanmaßung
- § 132aMißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
- § 133Verwahrungsbruch
- § 134Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
- § 135
- § 136Verstrickungsbruch; Siegelbruch
- § 137
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 140Belohnung und Billigung von Straftaten