§ 123 StGB – Hausfriedensbruch
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(1)Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Rechtsprechung zu § 123 StGB
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2025-12-02
2025-11-25
2025-06-04
2024-10-23
2024-05-15
2024-02-09
2023-08-16
2022-11-30
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 124Schwerer Hausfriedensbruch
- § 125Landfriedensbruch
- § 125aBesonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 126aGefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 128Bildung bewaffneter Gruppen
- § 129Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 129bKriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 130Volksverhetzung
- § 130aAnleitung zu Straftaten