§ 232b StGB – Zwangsarbeit
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
(1)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1.eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2.sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3.die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,
1.eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2.sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3.die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(4)§ 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 76aSelbständige Einziehung
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 233bFührungsaufsicht
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 232Menschenhandel
- § 232aZwangsprostitution
- § 233Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233aAusbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- § 233bFührungsaufsicht
- § 234Menschenraub
- § 234aVerschleppung
- § 234bVerschwindenlassen von Personen
- § 235Entziehung Minderjähriger
- § 236Kinderhandel
- § 237Zwangsheirat
- § 238Nachstellung
- § 239Freiheitsberaubung
- § 239aErpresserischer Menschenraub