Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 233b StGB – Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit

In den Fällen der §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 233b StGB

1

Verweise in dieser Vorschrift

6

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.