§ 234 StGB – Menschenraub
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
(1)Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 234 StGB
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2019-04-04
2010-04-27
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 232Menschenhandel
- § 232aZwangsprostitution
- § 232bZwangsarbeit
- § 233Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233aAusbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- § 233bFührungsaufsicht
- § 234aVerschleppung
- § 234bVerschwindenlassen von Personen
- § 235Entziehung Minderjähriger
- § 236Kinderhandel
- § 237Zwangsheirat
- § 238Nachstellung
- § 239Freiheitsberaubung
- § 239aErpresserischer Menschenraub
- § 239bGeiselnahme
- § 239cFührungsaufsicht
- § 240Nötigung
- § 241Bedrohung