§ 233a StGB – Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
(1)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet
1.bei der Ausübung der Prostitution,
2.durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,
3.bei der Ausübung der Bettelei oder
4.bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.
(4)In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Rechtsprechung zu § 233a StGB
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2025-07-10
2016-11-30
2014-07-10
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 76aSelbständige Einziehung
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 233bFührungsaufsicht
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 232Menschenhandel
- § 232aZwangsprostitution
- § 232bZwangsarbeit
- § 233Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233bFührungsaufsicht
- § 234Menschenraub
- § 234aVerschleppung
- § 234bVerschwindenlassen von Personen
- § 235Entziehung Minderjähriger
- § 236Kinderhandel
- § 237Zwangsheirat
- § 238Nachstellung
- § 239Freiheitsberaubung
- § 239aErpresserischer Menschenraub
- § 239bGeiselnahme
- § 239cFührungsaufsicht