§ 237 StGB – Zwangsheirat
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
(1)Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2)Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
(3)Der Versuch ist strafbar.
(4)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 237 StGB
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2022-06-08
2011-01-12
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 232Menschenhandel
- § 232aZwangsprostitution
- § 232bZwangsarbeit
- § 233Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233aAusbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- § 233bFührungsaufsicht
- § 234Menschenraub
- § 234aVerschleppung
- § 234bVerschwindenlassen von Personen
- § 235Entziehung Minderjähriger
- § 236Kinderhandel
- § 238Nachstellung
- § 239Freiheitsberaubung
- § 239aErpresserischer Menschenraub
- § 239bGeiselnahme
- § 239cFührungsaufsicht
- § 240Nötigung
- § 241Bedrohung
- § 241aPolitische Verdächtigung