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§ 239 StGB – Freiheitsberaubung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Kurz erklärt

§ 239 StGB stellt unter Strafe, wer einen Menschen einsperrt oder ihm auf andere Weise die Freiheit entzieht; dafür drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bereits der Versuch ist strafbar. Dauert die Freiheitsberaubung länger als eine Woche oder verursacht die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers, erhöht sich die Strafe auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Führt die Tat zum Tod des Opfers, beträgt die Mindeststrafe drei Jahre Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen dieser beiden schwereren Varianten sieht das Gesetz jeweils einen milderen Strafrahmen vor, nämlich sechs Monate bis fünf Jahre beziehungsweise ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4)Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5)In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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Rechtsprechung zu § 239 StGB

67
2025-07-08
2024-02-20

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.