§ 239 StGB – Freiheitsberaubung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Kurz erklärt
§ 239 StGB stellt unter Strafe, wer einen Menschen einsperrt oder ihm auf andere Weise die Freiheit entzieht; dafür drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bereits der Versuch ist strafbar. Dauert die Freiheitsberaubung länger als eine Woche oder verursacht die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers, erhöht sich die Strafe auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Führt die Tat zum Tod des Opfers, beträgt die Mindeststrafe drei Jahre Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen dieser beiden schwereren Varianten sieht das Gesetz jeweils einen milderen Strafrahmen vor, nämlich sechs Monate bis fünf Jahre beziehungsweise ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 239 StGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 232aZwangsprostitution
- § 232bZwangsarbeit
- § 233Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233aAusbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- § 233bFührungsaufsicht
- § 234Menschenraub
- § 234aVerschleppung
- § 234bVerschwindenlassen von Personen
- § 235Entziehung Minderjähriger
- § 236Kinderhandel
- § 237Zwangsheirat
- § 238Nachstellung
- § 239aErpresserischer Menschenraub
- § 239bGeiselnahme
- § 239cFührungsaufsicht
- § 240Nötigung
- § 241Bedrohung
- § 241aPolitische Verdächtigung