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§ 239c StGB – Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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