§ 240 StGB – Nötigung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Kurz erklärt
§ 240 StGB bestraft, wer einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Gewalt oder Drohung im Verhältnis zum verfolgten Zweck als verwerflich gilt. Auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen reicht die Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, etwa wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger missbraucht.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 240 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 233bFührungsaufsicht
- § 234Menschenraub
- § 234aVerschleppung
- § 234bVerschwindenlassen von Personen
- § 235Entziehung Minderjähriger
- § 236Kinderhandel
- § 237Zwangsheirat
- § 238Nachstellung
- § 239Freiheitsberaubung
- § 239aErpresserischer Menschenraub
- § 239bGeiselnahme
- § 239cFührungsaufsicht
- § 241Bedrohung
- § 241aPolitische Verdächtigung