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§ 240 StGB – Nötigung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Kurz erklärt

§ 240 StGB bestraft, wer einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Gewalt oder Drohung im Verhältnis zum verfolgten Zweck als verwerflich gilt. Auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen reicht die Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, etwa wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger missbraucht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3)Der Versuch ist strafbar.
(4)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

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Rechtsprechung zu § 240 StGB

175
2025-12-09

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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