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§ 239b StGB – Geiselnahme

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Kurz erklärt

Die Vorschrift bestraft, wer einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung des Opfers oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Ebenso wird bestraft, wer eine so geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. § 239a Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2)§ 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 239b StGB

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2026-03-19
2025-11-04
2025-09-10
2025-04-23

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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