§ 239b StGB – Geiselnahme
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Kurz erklärt
Die Vorschrift bestraft, wer einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung des Opfers oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Ebenso wird bestraft, wer eine so geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. § 239a Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2)§ 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 239b StGB
73
2026-03-19
2025-11-19
2025-11-04
2025-10-15
2025-09-10
2025-04-23
2025-02-19
Verweise in dieser Vorschrift
2
Verweise auf diese Vorschrift
6
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 239cFührungsaufsicht
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 233Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233aAusbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- § 233bFührungsaufsicht
- § 234Menschenraub
- § 234aVerschleppung
- § 234bVerschwindenlassen von Personen
- § 235Entziehung Minderjähriger
- § 236Kinderhandel
- § 237Zwangsheirat
- § 238Nachstellung
- § 239Freiheitsberaubung
- § 239aErpresserischer Menschenraub
- § 239cFührungsaufsicht
- § 240Nötigung
- § 241Bedrohung
- § 241aPolitische Verdächtigung