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§ 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten

(1)Wer im Straßenverkehr
1.ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3)Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4)Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5)Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 315d Abs. 1 Nr. 3: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 9.2.2022 I 479 - 2 BvL 1/20 -

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Rechtsprechung zu § 315d StGB

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2025-06-18

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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