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§ 117 ZPO – Antrag; Verordnungsermächtigung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Prozessgericht zu stellen ist, bei Zwangsvollstreckung beim dafür zuständigen Gericht, und auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Darzustellen sind das Streitverhältnis und die Beweismittel. Beizufügen sind eine Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen samt Belegen, die dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei oder bei bestehendem zivilrechtlichem Auskunftsanspruch zugänglich gemacht werden dürfen; der Partei ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesjustizministerium kann mit Zustimmung des Bundesrates Formulare einführen, deren Nutzung dann verpflichtend ist; die Geschäftsstelle kann die Erklärung auch protokollieren.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2)Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3)Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4)Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen.

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Rechtsprechung zu § 117 ZPO

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2026-04-15
2025-11-13
2025-06-17
2024-10-10

Verweise in dieser Vorschrift

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