§ 117 ZPO – Antrag; Verordnungsermächtigung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Prozessgericht zu stellen ist, bei Zwangsvollstreckung beim dafür zuständigen Gericht, und auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Darzustellen sind das Streitverhältnis und die Beweismittel. Beizufügen sind eine Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen samt Belegen, die dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei oder bei bestehendem zivilrechtlichem Auskunftsanspruch zugänglich gemacht werden dürfen; der Partei ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesjustizministerium kann mit Zustimmung des Bundesrates Formulare einführen, deren Nutzung dann verpflichtend ist; die Geschäftsstelle kann die Erklärung auch protokollieren.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 117 ZPO
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 114Voraussetzungen
- § 115Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 116Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
- § 118Bewilligungsverfahren
- § 119Bewilligung
- § 120Festsetzung von Zahlungen
- § 120aÄnderung der Bewilligung
- § 121Beiordnung eines Rechtsanwalts
- § 122Wirkung der Prozesskostenhilfe
- § 123Kostenerstattung
- § 124Aufhebung der Bewilligung
- § 125Einziehung der Kosten
- § 126Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
- § 127Entscheidungen