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§ 121 ZPO – Beiordnung eines Rechtsanwalts

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

Kurz erklärt

§ 121 ZPO regelt, welcher Rechtsanwalt einer Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wird. Besteht Anwaltszwang, erhält die Partei einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt ihrer Wahl. Ohne Anwaltszwang wird auf Antrag ein gewählter Anwalt beigeordnet, wenn eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist. Ein auswärtiger Anwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Bei besonderen Umständen kann zudem ein Anwalt für einen Beweisaufnahmetermin vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden. Findet die Partei keinen bereiten Anwalt, bestimmt der Vorsitzende auf Antrag selbst einen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2)Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3)Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4)Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5)Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

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Rechtsprechung zu § 121 ZPO

448
2026-04-15
2025-05-21
2025-04-17

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.