§ 121 ZPO – Beiordnung eines Rechtsanwalts
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Kurz erklärt
§ 121 ZPO regelt, welcher Rechtsanwalt einer Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wird. Besteht Anwaltszwang, erhält die Partei einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt ihrer Wahl. Ohne Anwaltszwang wird auf Antrag ein gewählter Anwalt beigeordnet, wenn eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist. Ein auswärtiger Anwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Bei besonderen Umständen kann zudem ein Anwalt für einen Beweisaufnahmetermin vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden. Findet die Partei keinen bereiten Anwalt, bestimmt der Vorsitzende auf Antrag selbst einen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 121 ZPO
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 114Voraussetzungen
- § 115Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 116Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
- § 117Antrag; Verordnungsermächtigung
- § 118Bewilligungsverfahren
- § 119Bewilligung
- § 120Festsetzung von Zahlungen
- § 120aÄnderung der Bewilligung
- § 122Wirkung der Prozesskostenhilfe
- § 123Kostenerstattung
- § 124Aufhebung der Bewilligung
- § 125Einziehung der Kosten
- § 126Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
- § 127Entscheidungen