§ 119 ZPO – Bewilligung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert bewilligt wird. Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, prüft das höhere Gericht nicht, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet oder mutwillig erscheint. Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen umfasst die bewilligte Prozesskostenhilfe alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 119 ZPO
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 114Voraussetzungen
- § 115Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 116Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
- § 117Antrag; Verordnungsermächtigung
- § 118Bewilligungsverfahren
- § 120Festsetzung von Zahlungen
- § 120aÄnderung der Bewilligung
- § 121Beiordnung eines Rechtsanwalts
- § 122Wirkung der Prozesskostenhilfe
- § 123Kostenerstattung
- § 124Aufhebung der Bewilligung
- § 125Einziehung der Kosten
- § 126Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
- § 127Entscheidungen