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§ 119 ZPO – Bewilligung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert bewilligt wird. Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, prüft das höhere Gericht nicht, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet oder mutwillig erscheint. Bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen umfasst die bewilligte Prozesskostenhilfe alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2)Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

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Rechtsprechung zu § 119 ZPO

86
2026-04-15
2025-05-21

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.