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§ 123 ZPO – Kostenerstattung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

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Rechtsprechung zu § 123 ZPO

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2025-03-27
2019-07-15
2019-06-03
2019-04-02
2019-02-05
2019-02-05
2019-02-05

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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