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§ 116 ZPO – Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass Prozesskostenhilfe auf Antrag gewährt wird an eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können und dies den wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar ist, sowie an eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem EU-Staat oder einem anderen EWR-Vertragsstaat gegründet und ansässig ist, wenn weder sie noch die wirtschaftlich Beteiligten die Kosten aufbringen können und eine Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Teilbeträge sind zu zahlen, wenn Kosten nur teilweise aufgebracht werden können.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

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Rechtsprechung zu § 116 ZPO

96
2025-07-09
2025-05-15
2025-02-13
2025-01-30
2025-01-22
2024-11-07
2024-06-13
2024-05-23

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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