§ 116 ZPO – Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass Prozesskostenhilfe auf Antrag gewährt wird an eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können und dies den wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar ist, sowie an eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem EU-Staat oder einem anderen EWR-Vertragsstaat gegründet und ansässig ist, wenn weder sie noch die wirtschaftlich Beteiligten die Kosten aufbringen können und eine Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Teilbeträge sind zu zahlen, wenn Kosten nur teilweise aufgebracht werden können.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
Rechtsprechung zu § 116 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 114Voraussetzungen
- § 115Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 117Antrag; Verordnungsermächtigung
- § 118Bewilligungsverfahren
- § 119Bewilligung
- § 120Festsetzung von Zahlungen
- § 120aÄnderung der Bewilligung
- § 121Beiordnung eines Rechtsanwalts
- § 122Wirkung der Prozesskostenhilfe
- § 123Kostenerstattung
- § 124Aufhebung der Bewilligung
- § 125Einziehung der Kosten
- § 126Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
- § 127Entscheidungen