§ 125 ZPO – Einziehung der Kosten
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
(1)Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.
(2)Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.
Rechtsprechung zu § 125 ZPO
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2013-05-08
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 114Voraussetzungen
- § 115Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 116Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
- § 117Antrag; Verordnungsermächtigung
- § 118Bewilligungsverfahren
- § 119Bewilligung
- § 120Festsetzung von Zahlungen
- § 120aÄnderung der Bewilligung
- § 121Beiordnung eines Rechtsanwalts
- § 122Wirkung der Prozesskostenhilfe
- § 123Kostenerstattung
- § 124Aufhebung der Bewilligung
- § 126Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
- § 127Entscheidungen