§ 118 ZPO – Bewilligungsverfahren
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Kurz erklärt
§ 118 ZPO regelt das Verfahren bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe. Der Gegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig ist; seine Erklärung kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Bei Aussicht auf Einigung kann das Gericht die Parteien mündlich anhören; ein Vergleich wird protokolliert. Kosten des Gegners werden nicht erstattet, Auslagen für Zeugen oder Sachverständige trägt die im Rechtsstreit unterlegene Partei. Das Gericht kann vom Antragsteller Glaubhaftmachung, eidesstattliche Versicherung, Urkundenvorlage oder Auskünfte verlangen; Zeugen und Sachverständige werden nur ausnahmsweise vernommen. Bleiben geforderte Angaben innerhalb gesetzter Frist aus, wird die Bewilligung insoweit abgelehnt. Diese Maßnahmen führt der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied durch.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 118 ZPO
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 114Voraussetzungen
- § 115Einsatz von Einkommen und Vermögen
- § 116Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
- § 117Antrag; Verordnungsermächtigung
- § 119Bewilligung
- § 120Festsetzung von Zahlungen
- § 120aÄnderung der Bewilligung
- § 121Beiordnung eines Rechtsanwalts
- § 122Wirkung der Prozesskostenhilfe
- § 123Kostenerstattung
- § 124Aufhebung der Bewilligung
- § 125Einziehung der Kosten
- § 126Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
- § 127Entscheidungen