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§ 118 ZPO – Bewilligungsverfahren

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

Kurz erklärt

§ 118 ZPO regelt das Verfahren bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe. Der Gegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig ist; seine Erklärung kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Bei Aussicht auf Einigung kann das Gericht die Parteien mündlich anhören; ein Vergleich wird protokolliert. Kosten des Gegners werden nicht erstattet, Auslagen für Zeugen oder Sachverständige trägt die im Rechtsstreit unterlegene Partei. Das Gericht kann vom Antragsteller Glaubhaftmachung, eidesstattliche Versicherung, Urkundenvorlage oder Auskünfte verlangen; Zeugen und Sachverständige werden nur ausnahmsweise vernommen. Bleiben geforderte Angaben innerhalb gesetzter Frist aus, wird die Bewilligung insoweit abgelehnt. Diese Maßnahmen führt der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied durch.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. § 128a gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend.
(2)Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3)Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

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Rechtsprechung zu § 118 ZPO

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2024-06-19

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