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§ 12 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

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Rechtsprechung zu § 12 ZPO

15
2024-02-29
2020-07-21
2018-04-12

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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