§ 12 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Rechtsprechung zu § 12 ZPO
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2026-02-18
2024-02-29
2020-11-25
2020-07-21
2019-06-26
2018-04-12
2017-11-21
2017-06-21
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 13Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
- § 14
- § 15Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
- § 16Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
- § 17Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
- § 18Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
- § 19Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
- § 19aAllgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
- § 19bAusschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen…
- § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
- § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
- § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft