§ 18 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
Rechtsprechung zu § 18 ZPO
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2022-06-01
2018-09-04
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 12Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
- § 13Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
- § 14
- § 15Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
- § 16Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
- § 17Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
- § 19Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
- § 19aAllgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
- § 19bAusschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen…
- § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
- § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
- § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
- § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
- § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
- § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
- § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
- § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
- § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft