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§ 18 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

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Rechtsprechung zu § 18 ZPO

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2018-09-04

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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