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§ 13 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

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Rechtsprechung zu § 13 ZPO

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2018-04-12
2017-08-01
2012-01-27
2010-01-14
2010-01-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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