§ 17 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand
(1)Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2)Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3)Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Rechtsprechung zu § 17 ZPO
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2025-12-03
2025-08-29
2025-05-23
2024-02-29
2022-08-18
2022-06-22
2022-02-08
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 12Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
- § 13Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
- § 14
- § 15Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
- § 16Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
- § 18Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
- § 19Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
- § 19aAllgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
- § 19bAusschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen…
- § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
- § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
- § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
- § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
- § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
- § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
- § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
- § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft