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§ 16 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

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Rechtsprechung zu § 16 ZPO

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2017-10-05
2010-01-14

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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