§ 15 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand
(1)Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
(2)Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 15 ZPO
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2020-05-20
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 12Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
- § 13Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
- § 14
- § 16Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
- § 17Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
- § 18Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
- § 19Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
- § 19aAllgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
- § 19bAusschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen…
- § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
- § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
- § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
- § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
- § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
- § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges