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§ 23 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

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Rechtsprechung zu § 23 ZPO

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2021-06-15
2014-04-03
2013-09-27

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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