§ 25 ZPO – Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand
In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 15Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
- § 16Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
- § 17Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
- § 18Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
- § 19Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
- § 19aAllgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
- § 19bAusschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen…
- § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
- § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
- § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
- § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
- § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
- § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
- § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
- § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
- § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
- § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
- § 29b
- § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
- § 30Gerichtsstand bei Beförderungen
- § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen
- § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
- § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
- § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung