§ 24 ZPO – Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 2 – Gerichtsstand
(1)Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
(2)Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.
Rechtsprechung zu § 24 ZPO
5
2024-03-08
2019-05-16
2017-08-15
2015-06-09
2013-06-06
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 14
- § 15Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
- § 16Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
- § 17Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
- § 18Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
- § 19Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
- § 19aAllgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
- § 19bAusschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen…
- § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
- § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
- § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
- § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
- § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
- § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
- § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
- § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
- § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
- § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
- § 29b
- § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
- § 30Gerichtsstand bei Beförderungen
- § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen
- § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
- § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung