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§ 251 ZPO – Ruhen des Verfahrens

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

Kurz erklärt

Das Gericht muss das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass dies wegen schwebender Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der in § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

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Rechtsprechung zu § 251 ZPO

102
2026-02-25
2025-12-22
2025-12-04
2025-07-31
2025-04-28
2025-03-11
2023-06-27

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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