§ 242 ZPO – Unterbrechung durch Nacherbfolge
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 242 ZPO
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2024-12-12
2020-06-17
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 239Unterbrechung durch Tod der Partei
- § 240Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
- § 241Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
- § 243Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
- § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust
- § 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
- § 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
- § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
- § 248Verfahren bei Aussetzung
- § 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
- § 250Form von Aufnahme und Anzeige
- § 251Ruhen des Verfahrens
- § 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
- § 252Rechtsmittel bei Aussetzung