§ 248 ZPO – Verfahren bei Aussetzung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
(1)Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2)Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Rechtsprechung zu § 248 ZPO
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2025-12-22
2025-03-11
2024-10-30
2022-03-07
2022-02-08
2020-11-19
2020-03-12
2019-10-08
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 239Unterbrechung durch Tod der Partei
- § 240Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
- § 241Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
- § 242Unterbrechung durch Nacherbfolge
- § 243Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
- § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust
- § 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
- § 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
- § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
- § 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
- § 250Form von Aufnahme und Anzeige
- § 251Ruhen des Verfahrens
- § 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
- § 252Rechtsmittel bei Aussetzung