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§ 248 ZPO – Verfahren bei Aussetzung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

(1)Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2)Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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Rechtsprechung zu § 248 ZPO

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2025-12-22
2025-03-11
2020-11-19
2019-10-08

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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