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§ 250 ZPO – Form von Aufnahme und Anzeige

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

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Rechtsprechung zu § 250 ZPO

61
2026-04-09
2026-02-25
2025-07-31
2025-07-31
2024-12-05
2024-10-08

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.