§ 250 ZPO – Form von Aufnahme und Anzeige
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
Rechtsprechung zu § 250 ZPO
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2026-04-09
2026-02-25
2025-07-31
2025-07-31
2025-07-08
2024-12-05
2024-10-08
2024-07-23
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 239Unterbrechung durch Tod der Partei
- § 240Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
- § 241Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
- § 242Unterbrechung durch Nacherbfolge
- § 243Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
- § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust
- § 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
- § 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
- § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
- § 248Verfahren bei Aussetzung
- § 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
- § 251Ruhen des Verfahrens
- § 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
- § 252Rechtsmittel bei Aussetzung