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§ 252 ZPO – Rechtsmittel bei Aussetzung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

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Rechtsprechung zu § 252 ZPO

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2025-01-23
2023-04-19
2023-03-21
2022-11-09

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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