§ 245 ZPO – Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.
Rechtsprechung zu § 245 ZPO
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2022-06-09
2021-12-02
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 239Unterbrechung durch Tod der Partei
- § 240Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
- § 241Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
- § 242Unterbrechung durch Nacherbfolge
- § 243Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
- § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust
- § 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
- § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
- § 248Verfahren bei Aussetzung
- § 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
- § 250Form von Aufnahme und Anzeige
- § 251Ruhen des Verfahrens
- § 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
- § 252Rechtsmittel bei Aussetzung