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§ 246 ZPO – Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

Kurz erklärt

§ 246 ZPO bestimmt: War eine Partei bei Tod, Verlust der Prozessfähigkeit, Wegfall des gesetzlichen Vertreters, Anordnung einer Nachlassverwaltung oder Eintritt der Nacherbfolge durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, wird das Verfahren nicht automatisch unterbrochen. Das Prozessgericht ordnet jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten eine Aussetzung an; bei Tod und Nacherbfolge kann auch der Gegner diesen Antrag stellen. Dauer der Aussetzung und Wiederaufnahme des Verfahrens richten sich nach den für die jeweiligen Fälle geltenden Vorschriften. Bei Tod und Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Antragsschriftsatz zusätzlich dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2)Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

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Rechtsprechung zu § 246 ZPO

106
2025-11-20
2025-03-14
2025-02-06
2025-02-06
2024-12-12
2024-09-27

Verweise in dieser Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.