§ 246 ZPO – Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Kurz erklärt
§ 246 ZPO bestimmt: War eine Partei bei Tod, Verlust der Prozessfähigkeit, Wegfall des gesetzlichen Vertreters, Anordnung einer Nachlassverwaltung oder Eintritt der Nacherbfolge durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, wird das Verfahren nicht automatisch unterbrochen. Das Prozessgericht ordnet jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten eine Aussetzung an; bei Tod und Nacherbfolge kann auch der Gegner diesen Antrag stellen. Dauer der Aussetzung und Wiederaufnahme des Verfahrens richten sich nach den für die jeweiligen Fälle geltenden Vorschriften. Bei Tod und Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Antragsschriftsatz zusätzlich dem Bevollmächtigten zuzustellen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 246 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 239Unterbrechung durch Tod der Partei
- § 241Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
- § 243Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 239Unterbrechung durch Tod der Partei
- § 240Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
- § 241Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
- § 242Unterbrechung durch Nacherbfolge
- § 243Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
- § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust
- § 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
- § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
- § 248Verfahren bei Aussetzung
- § 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
- § 250Form von Aufnahme und Anzeige
- § 251Ruhen des Verfahrens
- § 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
- § 252Rechtsmittel bei Aussetzung