§ 249 ZPO – Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Kurz erklärt
§ 249 ZPO regelt die Folgen einer Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens. Jede laufende Frist wird angehalten und beginnt nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung vollständig von neuem zu laufen. Prozesshandlungen, die eine Partei während dieser Zeit zur Hauptsache vornimmt, entfalten gegenüber der anderen Partei keine rechtliche Wirkung. Tritt die Unterbrechung erst nach Schluss einer mündlichen Verhandlung ein, hindert dies nicht die Verkündung der Entscheidung, die aufgrund dieser Verhandlung ergehen soll.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 249 ZPO
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 239Unterbrechung durch Tod der Partei
- § 240Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
- § 241Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
- § 242Unterbrechung durch Nacherbfolge
- § 243Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
- § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust
- § 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
- § 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
- § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
- § 248Verfahren bei Aussetzung
- § 250Form von Aufnahme und Anzeige
- § 251Ruhen des Verfahrens
- § 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
- § 252Rechtsmittel bei Aussetzung