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§ 249 ZPO – Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

Kurz erklärt

§ 249 ZPO regelt die Folgen einer Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens. Jede laufende Frist wird angehalten und beginnt nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung vollständig von neuem zu laufen. Prozesshandlungen, die eine Partei während dieser Zeit zur Hauptsache vornimmt, entfalten gegenüber der anderen Partei keine rechtliche Wirkung. Tritt die Unterbrechung erst nach Schluss einer mündlichen Verhandlung ein, hindert dies nicht die Verkündung der Entscheidung, die aufgrund dieser Verhandlung ergehen soll.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2)Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3)Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

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Rechtsprechung zu § 249 ZPO

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2026-05-19

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